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DGB: Bei Kurzarbeit Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag prüfen

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Emscher-Lippe-Region. In der Emscher-Lippe-Region wurde in diesem Jahr bereits für rd. 10.000 Arbeitnehmer/innen Kurzarbeit angemeldet. Für die ausgefallene Arbeitszeit wird den Betroffenen ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % des vorherigen Nettoentgeltes oder, wenn Kinder im Haushalt leben, von 67 % gezahlt. Laut DGB kann diese Gehaltsabsenkung gerade bei Geringverdienern zu finanziellen Problemen führen und Ansprüche auf Wohngeld oder Kinderzuschläge auslösen.

Wohngeld und Kinderzuschlag können gleichzeitig bezogen werden. Laut DGB können bei Familien mit 2 Kindern Ansprüche entstehen, wenn das Brutto-Einkommen 2.700 Euro nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei etwa 1.300 Euro brutto. Sollte außerdem Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen, so wird dieser ab dem Tag der Antragstellung des Kinderzuschlages gewährt.

Familien mit Kindern und niedrigem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld den so genannten Kinderzuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro im Monat pro Kind. Dieser Zuschlag wird bei den Familienkassen der Arbeitsagenturen beantragt. Bezieher des Kinderzuschlags unterliegen nicht so harten Regelungen und Kontrollen wie die Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Zu Wohngeld und Kinderzuschlag hat der DGB einen Ratgeber „Hilfen für Beschäftigte mit geringem Einkommen“ veröffentlicht. Dieser kann bezogen werden unter: www.dgb-bestellservice.de . Außerdem gibt es dort noch einen weiteren Ratgeber zu „Kurzarbeit und Weiterbildung“.

Die DGB-Region Emscher-Lippe weist auch auf einen Internetrechner hin, mit dem der Anspruch auf Kinderzuschlag geprüft werden kann: www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/ .

Den Wohngeldrechner zur Überprüfung eigener Ansprüche gibt es unter www.wohngeldrechner.nrw.de

 

Rente mit 67

Foto: (c) Gisela Peter/ pixelio.deGelsenkirchener
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