Leiharbeiter könnten nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Geld von ihrem Arbeitgeber nachfordern. Darauf weist der DGB Emscher-Lippe hin. Vorraussetzung sei, dass in dem Arbeitsvertrag auf zwei verschiedene Tarifverträge Bezug genommen werde. In diesem Fall hätten Leiharbeiter Anspruch auf dasselbe Entgelt wie die Stammbelegschaft des entleihenden Betriebs (2 AZR 641/09, 15. Januar 2009).
Der DGB empfiehlt Leiharbeitern, ihren Arbeitsvertrag zu überprüfen, ob in ihm auf verschiedene Tarifverträge Bezug genommen werde. „Nach unserer Kenntnis ist das bei vielen Verleiharbeitgebern der Fall, da deren Verträge sowohl auf die Tarifverträge der christlichen Gewerkschaft (CGZP) als auch auf die der DGB-Tarifgemeinschaft verweisen“, erläutert Josef Hülsdünker, Vorsitzender des DGB Emscher-Lippe. Betroffene Leiharbeiter könnten sich auch an ihre Gewerkschaft wenden, um Hilfe bei der Prüfung der Verträge und der Geltendmachung von Ansprüchen zu bekommen.
Auch diejenigen, die nicht mehr als Leiharbeiter tätig sind, sollten ihren Vertrag überprüfen, da eventuelle Ansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können.
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