Für viele Jugendliche beginnt in diesen Wochen der Schritt in das Berufsleben mit neuen Eindrücken und vielen offenen Fragen. Weil es Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben häufig an der Kenntnis gesetzlicher Ausbildungsbestimmungen mangelt, informiert der DGB in der Emscher-Lippe-Region über Rechte und Pflichten in der Ausbildung. Damit will der DGB auch zur Qualitätssicherung in der beruflichen Erstausbildung beitragen.
Beispielsweise fragen Auszubildende danach, ob Überstunden während der Ausbildung zulässig sind und wenn ja, wie sind sie zu vergüten sind.
Bei der Beantwortung dieser Frage sollten Arbeitgeber und Auszubildende wissen, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche unter 18 Jahren keine Mehrarbeit zulässt, die über eine wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden hinaus geht. Hierbei ist zu beachten, dass die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden an 5 Werktagen nicht überschritten wird. Samstagsarbeit ist nichtgestattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ausbildungsplätze in bestimmten Branchen, wie z. B. im Einzelhandel, Pflegesektor etc. Hier gilt die Regelung, dass mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben und zwei möglichst aufeinanderfolgende Ruhetage gewährt werden.
Bei Jugendlichen über 18 Jahren gilt das Verbot der Mehrarbeit in dieser Form nicht. Ihre werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Dennoch sollten Überstunden nur in absolut dringenden Fällen angewendet werden, da sie dem Ausbildungsziel nicht dienen. Während der Mehrarbeitszeit muss allerdings auch tatsächlich ausgebildet werden.
Überstunden müssen seitens des Ausbildungsbetriebes durch Freizeit oder Geld ausgeglichen werden. Die Höhe der Abgeltung ist in den gültigen Tarifverträgen vereinbart.
Weitere Auskünfte erteilt der DGB in Recklinghausen.
| < Zurück | Weiter > |
|---|




